Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen und für die Ausführung von instandsetzungsarbeiten an diesen.
Stand 01.01.2020

I. Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind uns sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Vertrage die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von §13 BGB sind. Haupt- oder Nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TM Technik GmbH sind jederzeit auf Ihrer Homepage www.tmtechnikgmbh.de oder im Geschäftslokal einsehbar und werden somit Vertragsbestandteil.
Im Auftragsschein bzw. der Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden Leistungen mindestens Stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages können auch mündlich erfolgen.
Alle Arbeiten erfolgen – soweit nichts anders vereinbart wurde – in der Werkstatt des Auftragsnehmers ( Erfüllungsort).

II. Nicht Teilnahme an der Verbraucherschlichtung

Der Auftragsnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG).

III. Angebot und Lieferumfang

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der Käufer, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wochen, bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

IV. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät ( Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechneten Leistungen nicht nochmals berechnet. Der entstandene zu belegende Auffand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu vertreten.
Dies gilt insbesondere:

  • Wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • der Auftraggeber den Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftraggeber während der Durchführung gemäß §648 BGB gekündigt  wurde, ohne dass  hierfür ein Umstand ursächlich war, den der    Auftragsnehmer zu vertreten hat.

V. Lieferfristen und Verzug

Der Auftragsnehmer ist verpflichten, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragsnehmer wird dem Auftragsgeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
Lieferfristen und – termine sind nur dann verbindlich vereinbart wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Richtige und Rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten. Die Lieferfirst verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche unterhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Endsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller in nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist ( z.B. Zahlungsverzug).Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des §286 Abs.3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne §286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

VI. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt in Verzug ( Annahmeverzug §293 BGB), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragsnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VII. Berechnung des Auftrages / Preise und Zahlung

  • Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.  
  • Bei der Berechnung von Instandsetzung sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der  Rechnung   die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie Preise für die  Arbeitsleistung jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  • Die Gesetzliche Umsatzsteuer gehst zu Lasten des Auftraggebers.
  • Die Vergütung der Instandsetzung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.
  • Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die  Gegenforderung ist vom Auftragsnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
  • Soweit sich der Auftraggeber / Käufer mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragsnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz ( §247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher  anzusetzen, wenn der Auftragsnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz  nachweist.
  • Die Preise gelten Mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll  die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei  Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteter Steigerung von Lohn- und  Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens vier Wochen – gebunden.
  • Mangels gesonderter Vereinbarungen ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus §320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti- Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht im Rückstand befindet.

VIII. Gefahrenübergang und Transport

Versandweg und -mittel sind Mangels Vereinbarungen dem Verkäufer überlassen. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzögert sich der Versand in folge von Umständen die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstande sind, auch wenn die unwesentliche Mängel ausweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zu völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie, wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt, unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auch Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß §771 ZPO erheben kann.Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage §771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet. Soweit  für den Kaufgegenstand ein KFZ- Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des KFZ. Briefes zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes Trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

X. Mängelansprüche, Mängelrüge und Haftung für Mängel

Nimmt der Auftragsgeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgenden beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen aus Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen.

  • Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Abnahme.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,  elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragsnehmers zurückzuführen sind.
  • Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragsnehmers in seinem Betrieb.
  • Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlgeschlagen der Nachbesserung kann  der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  • Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragsnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragsnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In Jedem Fall hat der Auftragsgeber in den Auftragsschein ausnehmen zu lassen, dass es sich um eine Durchführung einer  Mängelbeseitigung des Auftragsnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragsnehmer ist zur Erstattung der dem Auftragsnehmer nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftragsgeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
  • Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung  - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfülllung kann vom Verkäufer abgelehnt werden; wenn der Käufer hier durch mit Kosten belastet wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies kein Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  • Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
  • Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu Verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  • Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
  • Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl,so kann der Käufer zurücktreten oder Entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
  • Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt X.

XI. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

  • Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftungspflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
  • Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
  • Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftragsnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden ( Erfüllungsort).
  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

XIII. Datenschutz

Gesondert siehe Aushang im Ladenlokal und auf www.tmtechnikgmbh.de/DSGVO